Landespflegegeld: Heute in Bayern, bald in ganz Deutschland?

Mit dem Landespflegegeld versucht die bayerische Landesregierung seit einigen Jahren, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell zu unterstützen. Wie gestaltet sich das in der Realität? Wer kann die Zuwendung beantragen? Und worauf müssen Sie bei einem Antrag achten? Das und mehr erfahren Sie hier.

iStock / skynesher ID: 1405364155

Ein Landespflegegeld für alle Personen ab Pflegegrad 2 bietet aktuell nur der Freistaat Bayern

Was ist das Landespflegegeld?

Im Zuge eines Pflegepakets der Bayerischen Staatsregierung wurde im September 2018 das bayerische Landespflegegeld eingeführt. Diese Zuwendung soll seitdem alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 und die Pflegenden mit zusätzlich 1.000 Euro im Jahr unterstützen.

So wurde den Bedürftigen zügige, unkomplizierte Hilfe für ihren Pflegealltag versprochen. Eine Investition von jährlich über 400 Millionen Euro sollte das sicherstellen. Geplant war darüber hinaus auch der Ausbau einer zukunftsfähigen Pflegeinfrastruktur in Bayern.

Was macht das bayerische Landespflegegeld so besonders?

Ein Landespflegegeld für alle Menschen ab Pflegegrad 2 existiert bislang nur im Bundesland Bayern. Vergleichbare Leistungen gibt es zwar auch in Ländern wie Brandenburg und Bremen, sie richten sich dort allerdings ausschließlich an Menschen mit Seh-, Hör- oder schweren Körperbehinderungen.

Dabei ist das bayerische Landespflegegeld nicht zweckgebunden. Das bedeutet, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen frei entscheiden können, wofür genau sie das erhaltene Geld ausgeben wollen – ohne zu beachtende Richtlinien. Da es sich beim Landespflegegeld um eine Fürsorgeleistung und nicht um ein Einkommen handelt, kann es außerdem nicht versteuert oder gepfändet werden und ist auch nicht abtret- oder vererbbar.

 

So beantragen Sie Landespflegegeld

Grundsätzlich müssen Sie nur zwei Bedingungen erfüllen, um das Geld beantragen zu können:

  1. Sie müssen einen Wohnsitz in Bayern haben. Dabei zählt nur der alleinige Wohnsitz bzw. der Hauptwohnsitz. Ein Zweitwohnsitz im Freistaat reicht nicht aus.
  2. Sie haben mindestens Pflegegrad 2. Um diese Anforderung zu erfüllen, genügt es, wenn Sie den entsprechenden Pflegegrad für mindestens einen Tag des jeweiligen Jahres nachweisen können.

Da somit beispielsweise auch Menschen, die nicht zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf die Zuwendung anmelden können, unterscheiden sich die Voraussetzungen für das Landespflegegeld deutlich von den umfangreicheren für das Pflegegeld.

Um für das laufende Pflegejahr das Landespflegegeld zu erhalten, müssen Sie bis zum 31.12. des Jahres einen entsprechenden Antrag stellen. Das dafür notwendige Antragsformular finden Sie auf der offiziellen Website des Bayerischen Landesamts für Pflege. Der Antrag kann sowohl per Post als auch online gestellt werden.

Entscheiden Sie sich für einen Antrag auf dem Postweg, finden Sie hier die Kontaktdaten der Abteilung Landespflegegeld des Bayerischen Landesamts für Pflege:

Bayerisches Landesamt für Pflege(2)
-Landespflegegeld-
Postfach 1365
92203 Amberg

Telefonnummer: 09621/9669-2444

E-Mail:landespflegegeld@lfp.bayern.de

Worauf muss ich bei der Beantragung des Landespflegegeldes achten?

Das bayerische Landespflegegeld wird Pflegebedürftigen und Pflegenden jährlich ausbezahlt. Dabei richtet sich die Auszahlung allerdings nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem sogenannten Pflegegeldjahr. Dieses bezeichnet den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Diesen Fakt zu beachten, ist wichtig für die Auszahlung, vor allem aber auch für Ihren Anspruch.

Ist der Antrag einmal gestellt, wirkt er für die folgenden Pflegegeldjahre fort und muss nicht jährlich neu gestellt werden. Fällt eine der Anspruchsvoraussetzungen weg, sind Sie verpflichtet, die Abteilung Landespflegegeld des Bayerischen Landesamts für Pflege unverzüglich darüber zu informieren. Besteht kein Anspruch mehr, etwa im Todesfall, hebt die Abteilung Landespflegegeld den Bescheid auf.

Dass die Zuwendung nicht an die pflegebedürftige Person überlebende Angehörige vererbt werden kann, bestätigte das Landessozialgericht Bayern in einem Urteil vom 16.03.2022. Dabei ging es um die Frage, ob das Landespflegegeld unter die sogenannte Sonderrechtsnachfolge fällt.

 

Unterschiede zwischen Landespflegegeld und Pflegegeld

So ähnlich die Begriffe, so unterschiedlich sind doch die dahintersteckenden Leistungen: Das bayerische Landespflegegeld und das Pflegegeld sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Das Landespflegegeld Bayern ist eine jährliche Zusatzleistung des Bundeslands Bayern, die alle in Bayern lebenden Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher in Anspruch nehmen können. Diese Zuwendung existiert in dieser Form bislang in keinem anderen deutschen Bundesland.

Das Pflegegeld ist eine monatlich ausgezahlte Leistung der Pflegekasse, die Versicherte mit Pflegegrad 2 oder höher in ganz Deutschland beantragen können, sofern sie zu Hause von pflegenden Angehörigen versorgt werden.

Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf das bayerische Landespflegegeld vollkommen unabhängig vom Anspruch auf das Pflegegeld ist. Möchten Sie eine oder beide Leistungen beantragen, sollten Sie vorher also Ihre Ansprüche auf beide einzeln überprüfen, anstatt von einem auf den anderen Fall zu schließen.

 

So wird das Landespflegegeld ausgezahlt

Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird das bayerische Landespflegegeld im ersten Jahr kurz nach der Bewilligung auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Ab dem zweiten Jahr erhalten Sie die 1.000 Euro dem Pflegegeldjahr entsprechend immer im Oktober.

So kann es natürlich vorkommen, dass zwischen der ersten und der zweiten Zahlung deutlich mehr als ein Jahr verstreicht. Das ist vollkommen normal und kein Grund zur Besorgnis. Spätestens ab dem zweiten Jahr pendelt sich der Zeitraum auf genau ein Jahr ein.

 

Bieten auch andere Bundesländer ein Landespflegegeld?

Ein Landespflegegeld, auf das alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 Anspruch haben, bietet aktuell nur der Freistaat Bayern. Der Begriff „Landespflegegeld“ ist jedoch auch in anderen Bundesländern nicht grundsätzlich unbekannt.

In Ländern wie Brandenburg und Bremen werden damit zusätzliche Leistungen für Menschen mit schweren Seh-, Hör- oder körperlichen Behinderungen bezeichnet. Diese können nur von pflegebedürftigen Menschen in Anspruch genommen werden, die diese Behinderungen nachweisen können. Ähnliche Zuwendungen gibt es zusätzlich auch für sehbehinderte Menschen in Bayern, unter der Bezeichnung „Bayerisches Blindengeld“.

 

Werden andere Leistungen durch das Landespflegegeld eingeschränkt?

Beziehen Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger das Landespflegegeld Bayern, bestehen nur wenige Einschränkungen hinsichtlich anderer Leistungen. Sie können sowohl das Landespflegegeld als auch Pflegegeld beziehen. Darüber hinaus wird die Zuwendung nicht mit dem Sehbehindertengeld, dem Blindengeld, der Erwerbsminderung oder der Grundsicherung verrechnet.

Ist Ihre pflegebedürftige Person minderjährig und beziehen Sie Kindergeld für sie? Dann sollte die Antragsstellung für das Landespflegegeld gemeldet werden. Als weitere Einschränkung gilt nur, dass das bayerische Landespflegegeld als Fürsorgeleistung nicht abgetreten oder vererbt werden kann.