
Landespflegegeld ist nicht identisch mit dem Pflegegeld, das von den Pflegekassen ausgezahlt wird und bundesweit einheitlich in § 37, Sozialgesetzbuch XI, geregelt ist. Das Landespflegegeld ist – wie der Name schon sagt – eine zusätzliche Leistung der einzelnen Bundesländer – und damit in jedem anders geregelt.
Nur in Bayern gibt es für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Landespflegegeld. In den anderen Bundesländern gibt es meist Gehörlosen- oder Blindengeld, teils auch Leistungen für Schwerbehinderte. Oft findet eine Verrechnung mit dem Pflegegeld oder anderen Sozialleitungen statt. Wichtig: Auch beim Blindengeld muss zwischen den Leistungen der Bundesländer und der bundesweiten Blindenhilfe (§ 72, Sozialgesetzbuch XII) unterschieden werden.
Landespflegegeld in Bayern
In Bayern haben seit 2018 alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 und höher Anspruch auf das Landespflegegeld von 1.000 Euro pro Jahr. Weitere Voraussetzungen neben dem Pflegegrad sind: Der Hauptwohnsitz muss in Bayern liegen, und es muss ein Antrag gestellt werden. Das bayerische Landespflegegeld wird zusätzlich zum „normalen“ Pflegegeld ausgezahlt und ist nicht steuerpflichtig. Pflegebedürftige können über das Geld frei verfügen.
Für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen gibt es in Bayern außerdem ein Blindengeld.
Landespflegegeld, Blindengeld und weitere Leistungen in anderen Bundesländern:
Bremen: Hier können schwerstbehinderte (z. B. Verlust beider Arme oder von drei Gliedmaßen) und blinde Menschen Landespflegegeld bzw. Landesblindengeld in Höhe von 474,17 Euro (Minderjährige die Hälfte) erhalten. Es wird ganz oder teilweise auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Berlin: Blinde, Taubblinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erhalten Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz, maximal 1.189 Euro monatlich (bei gleichzeitiger Blindheit und Gehörlosigkeit). Diese werden teilweise auf Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet.
Brandenburg: Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 ohne Anspruch auf andere Pflegeleistungen können Landespflegegeld erhalten, Blinde und ihnen gleichgestellte Menschen Landesblindengeld und gehörlose Menschen Gehörlosengeld.
Rheinland-Pfalz: Schwerbehinderte Menschen können ein Landespflegegeld von bis zu 384 Euro monatlich erhalten, für Blinde gibt es Blindengeld, das je nach Alter und Erhalt von weiteren Pflegeleistungen unterschiedlich hoch ausfallen kann.
In Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es Blinden- und Gehörlosengeld, in Sachsen außerdem einen Nachteilsausgleich für schwerstbehinderte Kinder. In Thüringen heißt die Leistung Sinnesbehindertengeld und ist für blinde, gehörlose und taubblinde Menschen verfügbar. Auch in Hessen wurde 2021 zusätzlich zum Blindengeld Gehörlosen- und Taubblindengeld eingeführt.
In Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland gibt es lediglich Blindengeld.
Tipp: Viele Leistungen und der Weg zur Beantragung finden sich beim Verwaltungsportal des Bundes , außerdem bei den Serviceportalen der einzelnen Bundesländer.
Alle Angaben ohne Gewähr, Regelungen können sich jederzeit ändern.