Pflegegrad – das müssen Sie wissen

Das Thema Pflege spielt für viele Menschen in der Familie oder im Bekanntenkreis eine wichtige Rolle. Wenn die eigenen Eltern oder der Ehepartner nicht mehr in der Lage sind, sich um alles selbst zu kümmern, ist oft die Unterstützung der Angehörigen gefragt. Die Pflege zu Hause ist mit vielen Herausforderungen verbunden. Angehörigen nimmt die Verantwortung Ihre Flexibilität im Alltag und die Unterstützung eines Pflegebedürftigen, mit beruflichen Verpflichtungen zu vereinen, stellt Betroffene vor große Herausforderungen. Um diese besser meistern zu können, gibt es verschiedene Angebote, welche die Pflege zu Hause erleichtern.
Für Menschen, die zu Hause gepflegt werden und einen Pflegegrad besitzen, bietet die Pflegekasse eine Unterstützung mit kostenlosen Pflegehilfsmitteln im Wert von bis zu 40 € monatlich an.
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Doch was bedeuten eigentlich die Pflegegrade und worin besteht der Unterschied zu Pflegestufen?
Am 01.01.2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) im Rahmen der Pflegereform 2017 in Kraft getreten. Diese Pflegereform stellt die größte Reform seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung dar. Dabei werden die Pflegestufen 0-3 durch die Pflegegrade 1-5 ersetzt. Hauptsächlich geht es bei dem Pflegestärkungsgesetz um die Definition der Pflegebedürftigkeit. Anders als bei den Pflegestufen, ist nun nicht mehr der Grad der Hilfsbedürftigkeit, sondern der Grad der individuellen Selbstständigkeit ausschlaggebend für die Pflegebedürftigkeit einer Person.
Wer vor 2017 bereits eine Pflegestufe hatte, muss nicht erneut einen Pflegegrad beantragen – die neue Einordnung von der Pflegestufe zum Pflegegrad passiert automatisch! Lediglich für Personen, die ab Einführung der neuen Pflegegrad-Regelung Anfang 2017 einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen, gelten nun die neuen Einstufungskriterien zur Beurteilung der individuellen Selbstständigkeit.
Aus Pflegestufe wird Pflegegrad – was ändert sich?
Pflegestufe vor 2017 | Pflegegrad ab 2017 |
---|---|
nicht vergeben | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit Härtefall | Pflegegrad 5 |
Wie in der Gegenüberstellung der Pflegestufen zu den Pflegegraden zu sehen ist, bedeutet die Umstellung für Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz, dass sie einen einfachen Sprung in den nächsthöheren Pflegegrad machen (ehemalige Pflegestufe +1 = neuer Pflegegrad). Für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gilt sogar ein doppelter Sprung in den übernächsten Pflegegrad (ehemalige Pflegestufe +2 = neuer Pflegegrad).
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Für weiterführende Informationen haben wir Ihnen das Informationsblatt zum Pflegestärkungsgesetz des Bundesministeriums für Gesundheit hier verlinkt: ZUM INFOBLATT
Für pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel in Höhe von 480 € pro Jahr!
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