Blindengeld: So helfen die Länder Pflegebedürftigen

Menschen, die hochgradig sehbehindert oder blind sind, können Blindengeld erhalten. Es wird u. a. auch Blindheitshilfe oder Blindenpflegegeld genannt. Diese monatliche Unterstützung ist ein sogenannter „Nachteilsausgleich“. Hiervon können zusätzliche Ausgaben beglichen werden, die aufgrund der Behinderung anfallen.

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Auch Pflegebedürftigen steht Blindengeld zu, es wird jedoch teilweise auf die Pflegeleistung angerechnet

Was ist Blindengeld?

Das Blindengeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes, in dem der Pflegebedürftige wohnt. Entsprechend variiert die Höhe des Betrags. Je nach Bundesland beträgt das Blindengeld zwischen 300 und 685 Euro pro Monat.

Menschen, die nicht vollständig erblindet, sondern hochgradig sehbehindert sind, erhalten nur in knapp der Hälfte der Bundesländer Leistungen, die dann Sehbehindertengeld genannt werden.

Detaillierte Informationen über Blindengeld und Blindenhilfe in den Bundesländern finden Sie beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband.

Blindengeld – welche Voraussetzungen gelten?

Als blind im Sinne der Blindengeld-Regelung gelten Personen, die:

  • gar nichts sehen,
  • die im besseren Auge nur noch eine Sehfähigkeit von 1/50 (0,02 oder 2%) haben,
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit, wie etwa eine schwere Gesichtsfeldeinschränkung, vorliegt.
  • Wer im besseren Auge mit Brille oder Kontaktlinse eine Sehfähigkeit von höchstens 1/20 (0,05 oder 5%) hat, gilt als hochgradig sehbehindert. Sie können in einigen Bundesländern Sehbehindertengeld beantragen.

Blindengeld und Blindenhilfe

Erhält die blinde Person Sozialleistungen („Bürgergeld“), kann sie in diesem Rahmen zusätzliche blindheitsbedingte Ausgaben erstattet bekommen.

Das Blindengeld wird hierfür durch die sogenannte „Blindenhilfe“ aufgestockt. Ob sie bezahlt wird, hängt jedoch vom Einkommen und Vermögen des Antragsstellers ab. Eventuell können auch Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen für die Berechnung mit in Betracht gezogen werden.

Laut § 72 Sozialgesetzbuch XII beträgt die Höhe der Blindenhilfe monatlich 806,40 Euro bei Volljährigen bzw. 403,89 Euro bei Minderjährigen. Von der Summe wird jedoch das vom Bundesland gezahlte Blindengeld abgezogen.

Blindengeld und häusliche Pflege

Bei häuslicher Pflege werden Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das heißt, der Pflegebedürftige erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig. Zusätzlich wird ihm ein gekürztes Blindengeld gezahlt. Die Anrechnungsbeträge variieren in den meisten Bundesländern abhängig davon, ob die pflegebedürftige Person voll- oder minderjährig ist. Bei erwachsenen Blinden sieht die Regelung folgendermaßen aus:

Blindengeld bei Pflegegrad 2

Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 2 wird die Hälfte des Pflegegelds von der Blindenhilfe abgezogen.

Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 zahlt die Kasse monatlich Pflegegeld in Höhe von 316 Euro. Der Anspruch auf Blindengeld sinkt dadurch um 158 Euro, also die Hälfte des Pflegegeldes.

Blindengeld bei Pflegegrad 3, 4 und 5

Bei höheren Pflegegraden werden, unabhängig davon, welcher Pflegegrad zwischen 3 und 5 zertifiziert wurde, 40 Prozent des Pflegegelds für den Pflegegrad 3 bis zum Höchstsatz von 50 Prozent der Blindenhilfe abgezogen.

Beispiel: Ein Blinder mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat in Bayern einen Anspruch auf 685 Euro Blindengeld. Durch seinen Pflegegrad wird dieser Anspruch um 218 Euro (40 Prozent des Pflegegelds in Höhe von 545 Euro) verringert – er bekommt also noch 467 Euro.

In Schleswig-Holstein bekommt ein Blinder nur 300 Euro Blindengeld. Mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 würde diese Leistung eigentlich um 218 Euro reduziert werden. Da das aber über der Hälfte des Gesamtsatzes liegen würde, bekommt der Blinde monatlich noch 150 Euro Blindengeld.

Blindengeld und stationäre Pflege

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer stationären Einrichtung (z. B. Pflegeheim) leben, wird in der Regel das Blindengeld nur dann gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger, durch die Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden.

Bezahlt ein Blinder seine stationäre Pflege selbst, bekommt er weiter Blindengeld in voller Höhe, um durch die Einschränkung entstandene Kosten zu begleichen.

Muss Blindengeld versteuert werden?

Das Blindengeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Bei der Berechnung anderer Sozialleistungen und auch in der Steuererklärung gilt es also nicht als Einkommen, das versteuert werden muss.

Die Einkünfte aus dem Blindengeld müssen aber in der Steuererklärung angegeben werden.

Blindengeld und Taubblindengeld

Menschen, die zusätzlich eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben oder bei denen eine Taubblindheit vorliegt, wird in einigen Bundesländern eine höhere Landesblinden- bzw. Landespflegegeldleistung gezahlt.

Auch hierzu finden Sie detaillierte Informationen über die Regelungen der einzelnen Bundesländer beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband.

Blindengeld richtig beantragen

Blindengeld erhält man nur auf Antrag. Es wird ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend gewährt. Je nach Bundesland sind verschiedene Behörden zuständig.

Wie bescheinigt man Blindheit?

Voraussetzung für den Anspruch ist der Nachweis der Blindheit. In einigen Bundesländern reicht hierfür eine ärztliche Bescheinigung, in anderen ist das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis notwendig.

Kann man Blindengeld auch online beantragen?

Antragsformulare für Blindengeld gibt es bei den jeweils zuständigen Behörden, aber auch auf den Internetseiten der Bundesländer.

Viele Städte und Gemeinden bieten auf ihren Webseiten auch Online-Formulare, über die man Blindengeld oder Hilfe für hochgradig Sehbehinderte beantragen kann.

Extra-Tipp

Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Blinde Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung haben einen Anspruch auf eine Ermäßigung. Diesen können sie mit einem Schwerbehindertenausweis oder einer behördlichen Bescheinigung mit dem Merkzeichen „RF“ nachweisen.