Pflegegesetz: Welche Rechte gibt es in der Pflege?

Das Pflegegesetz, also die gesetzliche Lage rund um die Themen Alten- und Krankenpflege, beschäftigt viele. Wer sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert oder selbst pflegebedürftig ist, hat dazu fast automatisch Fragen. Hier erfahren Sie alles über die wichtigsten Gesetze zum Thema Pflege und Betreuung.

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In Deutschland existiert kein einheitliches Pflegegesetz. Die juristischen Rahmenbedingungen werden von mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt

Pflegegesetz: Was ist das überhaupt?

In Deutschland existiert kein einheitliches Pflegegesetz. In der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen müssen diverse rechtliche Aspekte Anwendung finden, die durch eine Vielzahl von Paragrafen abgedeckt werden. Die sind über alle zwölf deutschen Sozialgesetzbücher (SGB) verteilt, was es Laien häufig erschwert, alle Aspekte im Auge zu behalten.

Gerade deswegen ist es für Betroffene wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen, da die verschiedenen Pflegegesetze sowohl Ansprüche als auch Rechte und Pflichten von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen regeln.

Was sind die wichtigsten Pflegegesetze?

Grundsätzlich gilt: Jeder Pflegefall ist so einzigartig wie die pflegebedürftige Person. Das bedeutet auch, dass nicht jeder Pflegefall dieselben Leistungen benötigt und dass in verschiedenen Fällen auch verschiedene rechtliche Regelungen greifen. Um jeder pflegebedürftigen Person genau die Versorgung und Unterstützung zu bieten, die sie braucht, gibt es eine Reihe verschiedener Pflegegesetze, die flexibel eingesetzt werden können. Dazu zählen:

  • Pflegeversicherungsgesetz (nach SGB XI)
  • Krankenversicherungsgesetz
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Patientenrechtegesetz
  • Pflegestärkungsgesetz (PSG) I, II und III
  • Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
  • Hospiz- und Palliativgesetz

Pflegegesetze: Pflegeversicherungsgesetz

Das Pflegeversicherungsgesetz wurde 1995 geschaffen, um die Pflegelandschaft besser und seinerzeit zeitgemäßer darstellen zu können. Zu diesem Zweck sichert es die Finanzierung aller Versorgungsleistungen, die von pflegebedürftigen Personen in Anspruch genommen werden können.

Ein grundlegender Aspekt der deutschen Pflegelandschaft, der durch das Pflegeversicherungsgesetz geregelt wurde, sind die verschiedenen Pflegegrade. Dieses Gesetz enthält Informationen über die Einstufung pflegebedürftiger Personen in verschiedene Pflegegrade. Darüber hinaus führte es das entsprechende Begutachtungsverfahren ein.

Das Pflegeversicherungsgesetz entspricht dem elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Krankenversicherungsgesetz

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) behandelt das sogenannte Krankenversicherungsgesetz. Es regelt die medizinische Pflege sowohl in ambulanter als auch stationärer Form. Ihm zufolge finanzieren die Krankenversicherungen die medizinische Versorgung für jeden deutschen Staatsbürger.

Dieses Gesetz betrifft Pflegebedürftige, weil es die medizinische Behandlungspflege regelt.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Gerade für die pflegenden Angehörigen von pflegebedürftigen Personen ist das Pflegezeitgesetz wichtig. Es beschäftigt sich mit der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, indem es Angehörigen die Möglichkeit einräumt, Pflegezeit zu beantragen.

Erfüllt die pflegende Person alle Voraussetzungen, ist eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit möglich. Auch ein Modell, bei dem bis zu zwei Jahre lang auf Teilzeit gearbeitet wird, kann umgesetzt werden. Das macht es Angehörigen möglich, sich umfassend um die pflegebedürftigen Personen zu kümmern und trotzdem berufstätig zu bleiben.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Eng mit dem Pflegezeitgesetz verknüpft ist das seit 2012 gültige Familienpflegezeitgesetz. Auch dieses Gesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und Pflegetätigkeit verbessern. Demnach können pflegende Angehörige ihre Tätigkeit für bis zu zwei Jahre um 50 Prozent verringern, während der Arbeitgeber ihnen 75 Prozent des üblichen Monatslohns zahlt. So soll mehr Zeit für die Pflege übrigbleiben.

Doch aufgepasst: Zum einen ist diese Familienpflegezeit nur ein finanzieller Vorschuss. Nach ihrem Ende sind die Beschäftigten verpflichtet, zwei Jahre lang für 75 Prozent ihres Lohns wieder voll zu arbeiten, bis der Vorschuss ausgeglichen ist.

Zum anderen besteht kein rechtlicher Anspruch auf Familienpflegezeit. Der Arbeitgeber muss also zustimmen.

Arbeitgeber erhalten für die Gehaltsaufstockung während der Pflegezeit einen zinslosen Kredit der KfW-Bankengruppe. Dieser wird über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vermittelt. Außerdem sichert das Gesetz Arbeitnehmer auch gegen Ausfall- und Liquiditätsrisiken ab, falls sie selbst erkranken oder sterben, ohne den Gehaltsvorschuss vorher abgearbeitet zu haben.

Pflegegesetze: Patientenrechtegesetz

Um Pflegebedürftige stärker in ihre eigene Behandlung einzubeziehen, wurde im Jahr 2013 das sogenannte Patientenrechtegesetz eingeführt. Es beschäftigt sich vorrangig mit dem Verhältnis zwischen Arzt und Patienten und regelt, dass Patienten so umfassend und zeitnah wie möglich über anstehende Behandlungen oder medizinische Aspekte informiert werden sollten.

Zusätzlich regelt das Patientenrechtegesetz, dass Patienten Einsicht in die Behandlungsunterlagen erhalten können. Auch einwilligungsunfähige Personen, was auf viele Pflegebedürftige zutrifft, müssen so eingehend wie möglich aufgeklärt werden.

Pflegestärkungsgesetze

Die drei bislang verabschiedeten Pflegestärkungsgesetze haben seit 2015 mitgeholfen, die soziale Pflegeversicherung zu modernisieren und die deutsche Pflegelandschaft auf die steigende Zahl von Pflege- und Betreuungsbedürftigen einzustellen.

Pflegestärkungsgesetz I

Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) erhöhte die Leistungssätze der Pflegekassen für Versicherte mit Demenz und Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 1 bis 3 sowie solche ohne Pflegestufe um durchschnittlich vier Prozent. Dieses Gesetz regelt darüber hinaus den Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für die altersgerechte Wohnraumanpassung. Zuvor wurden derartige Anpassungen mit 2.557 Euro gefördert.

Pflegestärkungsgesetz II

Das seit 2016 geltende zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschäftigt sich unter anderem mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA), also der Basis für die Einteilung in die verschiedenen Pflegestufen. Seither wird unter Anwendung eines Kriterienkatalogs überprüft, wie selbstständig Patienten noch sind. So soll sichergestellt werden, dass an Demenz Erkrankte und dauerhaft psychisch Kranke oder geistig Behinderte die gleichen Pflegeleistungen erhalten wie Pflegebedürftige mit körperlichen Behinderungen.

Pflegestärkungsgesetz III

Im Zuge des dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) wurden zahlreiche rechtliche Themen, die die Pflege betreffen, weiterentwickelt und konkreter formuliert. Dabei geht es unter anderem um die Sicherstellung der Versorgung, Beratung und Empfehlungen zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung. Darüber hinaus wurde die Prävention in der Pflege durch verschiedene Maßnahmen optimiert sowie Abrechnungsbetrug stärker bekämpft.

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Schon zum 1. Juli 2008 trat das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft, mit dem der Gesetzgeber eine schrittweise Erhöhung von Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige und von Pflegesachleistungen für die Versorgung durch ambulante Dienste für Leistungsempfänger mit einem anerkannten Pflegegrad regelte.

Vorrangig wurde damit eine strukturelle Veränderung der Gesetzgebung angestrebt, die auf eine sich ständig verändernde Pflegesituation reagiert. So wurde festgelegt, dass die Pflegeleistungen von 2015 an alle drei Jahre an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen. Außerdem wurde der bundesweite Aufbau von Pflegestützpunkten gefördert.

Pflegegesetze: Hospiz- und Palliativgesetz

Durch dieses 2016 verabschiedete Gesetz soll die Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland verbessert werden. In ihm sind unter anderem Maßnahmen verankert, die die medizinische, psychologische, pflegerische und seelsorgerische Betreuung von Patienten in der letzten Lebensphase verbessern sollen.

So wurden beispielsweise die Tagessätze für Palliativpflege um über 25 Prozent auf jetzt 255 Euro pro Patienten erhöht. Krankenkassen tragen nun 95 Prozent (vorher: 90 Prozent) aller zuschussfähigen Kosten von Hospizen. Die restlichen 5 Prozent werden durch die Hospize selbst aufgebracht.