Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistungen zusammen

Sie pflegen einen Angehörigen und stehen vor der Herausforderung, Ihren Liebsten optimal zu versorgen und zu betreuen? Dabei können Sie auf eine Vielzahl von Pflegeleistungen zurückgreifen, die individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind. Eine davon ist die sogenannte Kombinationspflege, die Ihnen viele Vorteile bieten kann.

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Kommen Pflegebedürftige noch größtenteils ohne ambulante Pflegedienste aus, können Sie über die Kombinationspflege zusätzlich Pflegegeld beantragen

Wie funktioniert Kombinationspflege?

Die Kombinationspflege, auch Kombipflege oder Kombinationsleistung genannt, ist die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen gemeinsam zu nutzen. So kann das Pflegegeld genutzt werden, um pflegende Angehörige zu unterstützen, gleichzeitig kann mit der Förderung für Pflegesachleistungen ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Das optimiert die Qualität der Betreuung und entlastet die pflegenden Angehörigen.

Kombipflege: Welche Voraussetzungen gibt es?

Um Kombinationsleistungen zu beantragen, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Gleichzeitig dürfen die ihm zustehenden Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft sein.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Pflegebedürftige Kombinationsleistungen bei seiner Pflegekasse beantragen.

Wie teilen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen auf?

Wie hoch die beiden Anteile an der Kombinationsleistung sind, hängt davon ab, wie viel der Pflegesachleistungen bereits durch einen ambulanten Pflegedienst abgerufen wurde. Nutzt der Pflegedienst beispielsweise nur drei Viertel (75%) des maximalen Satzes, steht dem Pflegebedürftigen noch ein Viertel (25%) des Pflegegeldes zu.

Wie beantrage ich Kombinationspflege?

Der Antrag auf Kombinationspflege muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Die ermittelt, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst schon in Anspruch genommen wurde.

Der noch freie Prozentsatz wird dann entsprechend dem geltenden Pflegegeld-Satz von der Kasse überwiesen.

Im Beispiel oben würde der Pflegebedürftige also noch 25 Prozent seines Pflegegeld-Satzes bekommen. Wie hoch die Zahlung tatsächlich ist, hängt dabei vom jeweiligen Pflegegrad und dem noch übrigen Prozentsatz ab.

So läuft der Antrag ab:

  • Prüfen Sie, wie viel der Pflegesachleistungen Sie tatsächlich ausschöpfen. Dabei hilft ein Blick in die Rechnung Ihres ambulanten Pflegedienstes.
  • Sind die Pflegesachleistungen nicht vollkommen ausgeschöpft, können Sie bei der Pflegekasse formlos Kombinationsleistungen beantragen. Legen Sie dazu die Rechnung Ihres Pflegediensts bei oder bitten Sie die Kasse, die erbrachten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst zu überprüfen.
  • Ihre Kasse errechnet dann, wie viel Pflegegeld Ihnen noch zusteht und überweist den jeweiligen Betrag monatlich auf Ihr Konto.

Wichtig: Einmal beantragt, gilt die aktuelle Aufteilung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld für sechs Monate. In Ausnahmefällen, etwa wenn sich der Zustand des Patienten verschlechtert und er mehr ambulante Pflegeleistungen benötigt, kann der Teilungs-Satz aber auch schon vor dieser Frist angepasst werden.

Kombinationspflege berechnen

Je nach Aufteilung der Kombinationsleistungen gibt es zwischen 0 und 100 Prozent des aktuellen Pflegegeld-Satzes (Stand: 05/2023).

  • Bei Pflegegrad 2 entsprechen 100 Prozent derzeit 316 Euro.
  • Bei Pflegegrad 3 entsprechen 100 Prozent derzeit 545 Euro.
  • Bei Pflegegrad 4 entsprechen 100 Prozent derzeit 728 Euro.
  • Bei Pflegegrad 5 entsprechen 100 Prozent derzeit 901 Euro.

Rechenbeispiel: Bei Opa Kruse wurde Pflegegrad 3 zertifiziert. Da er aber bei seinem Sohn lebt, braucht er nicht allzu viel Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst. Es werden für ihn nur 30 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen. Er kann also Kombinationspflege beantragen und bekommt dann noch 70 Prozent des für Pflegegrad 3 geltenden Satzes. Aktuell sind das 381,50 Euro, die er nutzen kann, um seinen Sohn zu unterstützen.

Kombinationspflege rückwirkend beantragen

Wenn die Pflegeperson an ihre Grenzen kommt oder sich die Pflegesituation rapide verschlechtert, kann noch ein Antrag auf Kombinationspflege gestellt werden. Allerdings kann Kombinationspflege nicht rückwirkend beantragt werden. Sie ist frühestens ab dem Monat der Beantragung möglich.

Pflegehilfsmittel davon nicht betroffen

Egal, ob Sie sich für Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationspflege entscheiden: Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen unabhängig davon ein monatlicher Zuschuss von 40 Euro in Form von Pflegehilfsmitteln zu. curablu kümmert sich unbürokratisch und einfach darum, dass sie regelmäßig Pflegehilfsmittel in einer monatlich zugesandten Pflegemittelbox bekommen und rechnet die Kosten dafür direkt mit der Pflegekasse ab. So können Sie sich um die Pflege kümmern – und nicht um lästigen Papierkram.

Verhinderungspflege bei Kombinationspflege

Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine Person, die sonst nicht pflegt, die häusliche Betreuung des Pflegebedürftigen. Dies ist auch dann möglich, wenn eine Kombinationspflege vereinbart wurde.

Wichtig: Bei längerer Verhinderungspflege (etwa bei Urlauben) wird das Pflegegeld tageweise halbiert. Das passiert dann auch mit dem Teil des Pflegegelds, das als Anteil einer Kombinationspflege-Regelung ausgezahlt wurde.

Warum sind die Summen unterschiedlich?

Gut zu wissen: Die Sätze für Pflegesachleistungen und Pflegegeld sind nicht gleich hoch. Dadurch unterscheiden sich die ausgezahlte Summen teils deutlich.

So übernimmt die Pflegekasse bei Pflegegrad 5 beispielsweise bis zu 2.095 Euro für Pflegesachleistungen. Der Pflegegeld-Satz liegt hier aber nur bei 901 Euro. Teilt man in der Kombinationspflege die beiden Sätze 50/50, übernimmt die Kasse bis zu 1.047,50 Euro an Kosten für den ambulanten Pflegedienst.

Für den Pflegebedürftigen lohnt sich der Antrag auf Kombinationspflege nur dann, wenn er nicht den vollen Pflegesachleistungs-Satz ausschöpfen muss. Dann ist Kombipflege aber eine gute Möglichkeit, um den Aufwand für die Pflege zwischen Pflegedienst und Angehörigen aufzuteilen.