Pflegesachleistungen: Wie viel Unterstützung steht Ihnen zu?

Pflegebedürftige Angehörige in den eigenen vier Wänden zu pflegen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Hier ist professionelle Unterstützung überaus wertvoll. Wer Pflegehilfen in Anspruch nimmt, kann sie laut Sozialgesetzbuch als Pflegesachleistung anmelden. Wie das funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie hoch die Unterstützung ausfällt, lesen Sie hier.

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Pflegesachleistungen stehen grundsätzlich allen Personen ab Pflegegrad 2 zu, die zu Hause gepflegt werden

Was sind Pflegesachleistungen?

Unter Pflegesachleistungen versteht das deutsche Sozialgesetzbuch gemäß Paragraf 36 SGB XI eine professionelle, häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsdienste und Haushaltshilfe leistet.

In der Praxis bedeutet das zum Beispiel, dass der Pflegebedürftige durch eine Pflegefachperson beim Waschen, Duschen oder Baden, beim An- und Ausziehen von Kleidungsstücken, beim Toilettengang, bei der Haar- und Mundpflege sowie beim Verlassen des Bettes unterstützt wird.

Auch die fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen durch Profis zählt dazu.

Nicht in den Bereich der Pflegesachleistungen fällt jedoch die häusliche Krankenpflege, also etwa die ärztlich angeordnete Verabreichung von Medikamenten oder das Wechseln von Verbänden. Für diese Leistungen ist statt der Pflegekasse die Krankenkasse zuständig. Werden alle Pflegeleistungen von derselben Pflegefachperson durchgeführt, müssen die einzelnen Leistungen in der Abrechnung entsprechend aufgeschlüsselt werden.

Wer kann Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen?

Pflegesachleistungen können grundsätzlich von allen Versicherten beantragt werden, die mindestens Pflegegrad 2 haben und zu Hause gepflegt werden.

Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegeleistungen in den eigenen vier Wänden der Pflegebedürftigen oder beispielsweise bei pflegenden Angehörigen stattfinden.

Die maximale Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.

 

So beantragen Sie Pflegesachleistungen

Erhalten Sie oder Ihre Angehörigen häusliche Pflege und werden dabei von beruflich Pflegenden unterstützt? Dann können Sie Pflegesachleistungen bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragen. Da die Pflegekasse immer an Ihre Krankenkasse angegliedert ist, erfahren Sie die nötigen Kontaktdaten dort.

Der erste Antrag kann formlos gestellt werden, also je nach Vorliebe als frei formulierter Brief, E-Mail oder auch telefonisch. Ihre Pflegekasse schickt Ihnen darauf ein individuelles Antragsformular zu. Damit können Sie, je nach Ihren Bedürfnissen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder eine Kombination aus beiden Leistungen beantragen.

Wurde der Antrag bewilligt, sind Sie rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung leistungsberechtigt. Den Erstantrag können Sie von Ihrer Pflegekasse bestätigen lassen.

 

Wie hoch fallen Ihre Pflegesachleistungen aus?

Die genaue Höhe der maximalen Pflegesachleistungen ist vom anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person abhängig. Die monatlichen Maximalbeträge sind:

Pflegegrad Maximalbetrag
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro

Ihre Pflegekasse übernimmt alle für die Leistungen entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads. Dabei ist zu beachten, dass die Pflegesachleistungen von der Pflegekasse nicht ausbezahlt werden. Stattdessen werden die Kosten vom Dienstleister direkt mit der Pflegekasse verrechnet.

Übersteigen die entstandenen Kosten den vom Pflegegrad abhängigen Maximalbetrag, müssen Sie die restlichen Kosten selbst tragen. Nutzen Sie dagegen nur einen Teil des gesamten Leistungsbetrags, kann der Restbetrag über sogenannte Kombinationsleistungen oder den Umwandlungsanspruch anderweitig verwendet werden.

 

Pflegesachleistung und Pflegegeld: Wo liegt der Unterschied?

Wer mit den Themen Pflege und Pflegeleistungen noch nicht vertraut ist, ist von der Vielzahl ähnlicher Begriffe schnell verwirrt. So ist neben den Pflegesachleistungen auch das sogenannte Pflegegeld eine Leistung, die alle pflegebedürftigen Personen beantragen können, die mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Pflege betreut werden.

An diesem Punkt hören die Ähnlichkeiten allerdings auf, denn die beiden Leistungen unterscheiden sich stark in Bezug auf Verwendungszweck, Höhe und Auszahlung.

  • Pflegesachleistungen sind dazu gedacht, die Dienste beruflich Pflegender zu finanzieren. Sie sind zwangsläufig an die von ihnen finanzierten Dienstleistungen gebunden, werden nicht an die pflegebedürftigen Personen ausbezahlt und können nur für die tatsächlich entstandenen Kosten verwendet werden.
  • Pflegegeld ist dagegen eine insgesamt niedrigere Geldleistung, die der pflegebedürftigen Person direkt ausgezahlt wird und von ihr frei verwendet werden kann. Voraussetzung dafür ist nur, dass ein passender Pflegegrad festgestellt wurde und die häusliche Pflege sichergestellt ist. In vielen Fällen wird es als Anerkennung und Anreiz an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.

 

Pflegesachleistungen und Pflegegeld gemeinsam nutzen: Kombinationsleistung

Für die Nutzung von Pflegesachleistungen steht Ihnen je nach offiziell anerkanntem Pflegegrad ein bestimmter Maximalbetrag zu. Nehmen Sie diesen nicht vollständig in Anspruch, dürfen Sie den Restbetrag anteilig in Pflegegeld umwandeln. In diesem Fall erhalten Sie sogenannte Kombinationsleistungen.

Tipp: Kombinieren Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander, werden die Leistungen prozentual miteinander verrechnet. Haben Sie also 40 Prozent des Budgets für Pflegesachleistungen ausgegeben, bekommen Sie noch 60 Prozent des Pflegegelds für Angehörige ausgezahlt. Ein digitaler Pflegegeldrechner kann Sie dabei unterstützen, den genauen Betrag herauszufinden.

 

Was ist unter einem „Umwandlungsanspruch“ zu verstehen?

Kombinationsleistungen sind nicht der einzige Weg, ungenutzte Pflegesachleistungen anderweitig zu verwenden: Haben Sie den Ihnen zustehenden Maximalbetrag für Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgenutzt, können Sie für bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags einen sogenannten Umwandlungsanspruch geltend machen.

Dabei wird der ungenutzte Anspruch auf Pflegesachleistungen umgewandelt, um für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzbar zu werden. So können dann etwa Haushaltshilfen oder stundenweise Betreuung bezahlt werden, die nicht als Pflegesachleistungen abgerechnet werden können.

 

Pflegesachleistungen: Wie wird der passende Pflegegrad festgestellt?

Finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn ein entsprechender Pflegegrad festgestellt wurde. Möchten sie also Pflegesachleistungen oder Pflegegeld erhalten, muss zuerst ein Antrag auf Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden.

Um den genauen Pflegegrad festzustellen, kommt ein Gutachter zu Ihnen ins Haus. Bei gesetzlich Versicherten wird das Gutachten durch Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MD) und bei Privatversicherten durch Mitarbeiter von Medicproof erstellt. Für die Bewertung folgen die Gutachter streng festgelegten Fragen aus sechs verschiedenen Bereichen, sogenannten Modulen.

Ein klassisches Missverständnis bei vielen Pflegebedürftigen ist der Glaube, dass eine schwere Krankheit oder ein Schwerbehindertenausweis automatisch auch mit einem hohen Pflegegrad einhergehen. Das ist aber nicht der Fall. Ausschlaggebend für den Pflegegrad ist allein die Frage, wie selbstständig jemand noch ist, und das kann bei ein und demselben Krankheitsbild durchaus unterschiedlich sein.

In der Regel orientiert sich die Pflegekasse am Vorschlag des Gutachters. Sollte kein oder ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt werden, kann Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.

 

Was, wenn die Pflegebedürftigkeit zunimmt?

Gerade wenn die Pflegebedürftigkeit aus einer schwerwiegenden Erkrankung wie etwa Demenz erwächst, kann der Bedarf an Pflege und Betreuung mit der Zeit zunehmen. In solchen Fällen sollte rechtzeitig ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden.

Denn nur wenn der Pflegegrad steigt, steigen auch die Leistungsansprüche – und nur dann gibt es von der Pflegekasse Unterstützung mit Pflegesachleistungen und Pflegegeld.

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